FAQ Ausgleichsbeträge
Was ist ein Ausgleichsbetrag? Wie hoch ist dieser und wie wird er berechnet? Kann ich vorzeitig ablösen? – Diese und weitere „Häufig gestellten Fragen“ werden in unseren FAQ beantwortet.
Sie sind Eigentümer:in oder Miteigentümer:in eines Grundstücks oder einer Wohnung im Sanierungsgebiet Turmstraße und haben Fragen zum Sanierungsgebiet, Ausgleichsbetrag oder vorzeitiger Ablöse? Hier finden Sie die Antworten.
FAQ – Fragen und Antworten für die Eigentümer:innen im Sanierungsgebiet Turmstraße
Eine städtebauliche Sanierung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach dem Baugesetzbuch (§§ 136-164b BauGB). Mit dem Instrument des besonderen Städtebaurechtes sollen städtebauliche Missstände und Funktionsschwächen in einem festgelegten Gebiet behoben werden, beispielsweise durch Verbesserungen in der Infrastruktur, des Wohnumfeldes oder des Stadtbildes.
Für die Turmstraße wurde 2009/2010 eine Vorbereitende Untersuchung gemäß § 141 BauGB durchgeführt. Sie stellte städtebauliche Mängel und Funktionsschwächen, insbesondere Defizite bei der Versorgung mit sozialer und grüner Infrastruktur sowie Funktionsmängel der Turmstraße als Einkaufs- und Geschäftsstraße fest. Viele öffentliche Räume wiesen zudem Instandsetzungs- und Gestaltungsbedarf auf.
Auf der Grundlage der Vorbereitenden Untersuchungen wurde das Gebiet Turmstraße 2011 mit der 12. Rechtsverordnung des Berliner Senats als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt (Laufzeit 15 Jahre). Im Sanierungsgebiet gelten besondere Antrags- und Genehmigungspflichten gemäß §§ 144, 145 BauGB. Zugleich schafft die Festlegung als Sanierungsbiet und die flankierende Aufnahme des Gebietes in die Städtebauförderung die Möglichkeit, konzentriert öffentliche Mittel in das Gebiet zu lenken, um zahlreiche Aufwertungs- und Verbesserungsmaßnahmen zu finanzieren.
Die Sanierung des Gebiets verfolgt das Ziel, die städtebaulichen Missstände und Funktionsschwächen zu beseitigen oder zu mindern. Die Turmstraße soll zu einem vielfältigen und funktionsfähigen Stadtteilzentrum auf der Moabiter Insel entwickelt werden. Konkret geht es darum, Straßen und Plätze aufzuwerten, neue Grün- und Freiflächen anzulegen sowie eine zeitgemäße Verkehrsinfrastruktur herzustellen. Auch soziale und kulturelle Einrichtungen werden durch die Aufwertung von Bildungsorten, Nachbarschaftseinrichtungen oder öffentlichen Treffpunkten gestärkt.
Die konkreten Ziele und Maßnahmen, die zur Festlegung als Sanierungsgebiet führten, sind in der Vorbereitenden Untersuchung beschrieben. Sie wurden mit dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK), zuletzt vom Februar 2020, weiter konkretisiert. Die öffentlichen Maßnahmen werden überwiegend aus Fördermitteln des Bund‑Länder‑Programms „Lebendige Zentren und Quartiere (LZQ)“ finanziert. Ergänzend bringt der Bezirk Mitte von Berlin Eigenmittel ein, um die Umsetzung der Sanierungsziele zu unterstützen.
Seit Beginn der Förderung aus dem Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren und Quartiere“ im Jahr 2008 wurden zahlreiche Projekte und Maßnahmen umgesetzt. So erhielt der Kleine Tiergarten/Ottopark eine umfassende Neugestaltung mit viele neue Nutzungsangebote. Der Stadtraum rund um die Arminiusmarkthalle wurde aufgewertet und fußgängerfreundlich umgestaltet. Das ehemalige Hertie-Kaufhaus und die Schultheiss-Brauerei konnten mit neuen Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten wiedereröffnet werden. Weitere Maßnahmen erfolgten an Schulen, Spielplätzen und Grünanlagen. Der Bund, das Land Berlin und der Bezirk Mitte von Berlin haben dafür rund 60 Mio. Euro investiert (Stand: Dezember 2024). Einen detaillierten Überblick über Maßnahmen und Projekte finden Sie auf der Gebietswebsite unter Projekte.
Der Ausgleichsbetrag gemäß § 154 BauGB ist eine einmalige finanzielle Abgabe, die Eigentümer:innen an die Gemeinde (d. h. Bezirksamt Mitte von Berlin) zahlen müssen, wenn ihr Grundstück bzw. ihre Wohnung im Sanierungsgebiet liegt und eine sanierungsbedingte Werterhöhung erfahren hat. Damit schöpft die Gemeinde die durch die öffentlichen Sanierungsmaßnahmen bedingte Bodenwerterhöhung eines Grundstücks ab.
Mit Unterstützung von Bund, Land und Bezirk wurden im Sanierungsgebiet öffentliche Straßen, Plätze, Grünflächen, Schulen und andere soziale Einrichtungen erneuert, aufgewertet oder neu geschaffen. Diese öffentlichen Investitionen führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Bodenwerte eines Gebietes ansteigen. Das BauGB verpflichtet die Eigentümer:innen im Sanierungsgebiet, einen bestimmten Anteil dieses Wertzuwachses an die Gemeinde abzuführen und damit den (sanierungsbedingten) Wertzuwachs auszugleichen. Damit tragen die Eigentümer:innen anteilig zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen bei.
Die Erhebung des Ausgleichsbetrags erfolgt nach dem Abschluss der Sanierungsmaßnahme bzw. nach der förmlichen Aufhebung der Sanierungsverordnung. Für das Sanierungsgebiet Turmstraße ist die Aufhebung Anfang 2027 vorgesehen. Der Ausgleichsbetrag kann jedoch - auf freiwilliger Basis - bereits vor dem Abschluss der Sanierung vorzeitig abgelöst werden (Ablösebetrag, vgl. 3. Vorzeitige Ablöse).
Zahlungspflichtig sind alle Eigentümer:innen eines Grundstücks oder einer Wohnung im Sanierungsgebiet, genauer gesagt: diejenigen Eigentümer:innen, die zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung des Sanierungsverfahrens im Grundbuch als Eigentümer:in eingetragen sind. Gibt es mehrere Zahlungspflichtige, z. B. in einer Erbengemeinschaft, haften diese gemeinsam für die gesamte Summe.
Ja. Bei einer (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft wird der Ausgleichsbetrag zunächst für das gesamte Grundstück ermittelt und dann entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Gibt es mehrere Zahlungspflichtige, z. B. in einer Erbengemeinschaft, haften diese gemeinsam für die gesamte Summe.
Die Aufhebung des Sanierungsgebiets Turmstraße wird voraussichtlich Anfang 2027 erfolgen. Innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Aufhebung erlässt das Bezirksamt für jedes Grundstück einen Bescheid über die Höhe des Ausgleichsbetrages. Sie können also im Zeitraum 2027 bis 2031 mit dem Erhalt des Bescheids rechnen (vgl. Fragen ab 2.18).
Der Ausgleichsbetrag wird für jedes Grundstück individuell ermittelt. Zuständig ist das Bezirksamt Mitte von Berlin, verfahrensführend das Stadtentwicklungsamt. Grundlage für die Erhebung und Berechnung sind die Regelungen des Baugesetzbuchs gemäß §§ 154 ff. und die Berliner Ausführungsvorschriften zur „Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung und zur Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nach §§ 152 bis 155 des Baugesetzbuchs für Sanierungsgebiete ab der 12. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten“ (AV Ausgleichsbeträge) vom 27. Dezember 2023.
Wesentlich ist die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin (GAA Berlin) festgestellte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung. Dazu leitet der GAA Berlin die besonderen Bodenrichtwerte zu den jeweiligen Qualitätsstichtagen ab. Diese besonderen Bodenrichtwerte stellen den sanierungsbeeinflussten Endwert dar. Aus der Differenz zwischen dem sanierungsunbeeinflussten Anfangswert und dem sanierungsbeeinflussten Endwert ergibt sich die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung. Außerdem sind Grundstücksgröße und Bebauungsdichte entscheidende Einflussgrößen (vgl. 2.12)
Auf der Grundlage der vom GAA Berlin 2024/2025 abgeleiteten besondere Bodenrichtwerte beträgt der Wertunterscheid zwischen dem Anfangs- und dem Endwert für das Sanierungsgebiet Turmstraße 50,00 Euro pro Quadratmeter (vgl. Veröffentlichung im Amtsblatt vom 31.10.2025, Nr. 45, S. 2815). Das entspricht einer sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von 2,4 %. Der Betrag ist auf eine durchschnittliche Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,5 ermittelt und wird entsprechend der Grundstücksgröße und der Geschossflächenzahl (GFZ) angepasst (vgl. 2.12).
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin (GAA Berlin) ist ein nach § 192 BauGB bestelltes Kollegialgremium von Sachverständigen, das unabhängig und sachkundig tätig wird. Seine Hauptaufgaben sind die Sammlung und Auswertung aller Kaufpreise von Grundstücken in Berlin sowie die Erstellung von Gutachten über Verkehrswerte. Er ist nach § 196 BauGB auch für die Ableitung der besonderen Bodenrichtwerte in den Berliner Sanierungsgebieten zuständig.
Der GAA Berlin stützt sich bei der Ableitung der Bodenrichtwerte auf seine Wertermittlungsexpertise und die vom Bezirksamt bereitgestellte Dokumentation des Sanierungsverfahrens. Dazu gehören u. a. Planungsunterlagen, Sachstandsberichte und Fotodokumentationen. Von besonderer Bedeutung ist das Ergebnis der sogenannten Zielbaumbewertung. Diese ist zentraler Bestandteil des Wertermittlungsmodells für alle Sanierungsgebiete der 12. Rechtsverordnung. Bei der Zielbaummethode wird eine städtebauliche Qualitätsbewertung des Sanierungsgebiets zum Anfangszustand (2009), Maßnahmenzustand (2024) und zum Neuordnungszustand (2027) vorgenommen. Die Benotung erfolgt durch ein bezirkliches Bewertungsgremium (Jury).
Der besondere Bodenrichtwert für das Sanierungsgebiet Turmstraße wurde im Amtsblatt vom 31.10.2025, Nr. 45, S. 2815, veröffentlicht.
Ja, Grundstücksgröße und Bebauungsdichte sind wichtige Einflussgrößen. Der für die Ausgleichsbetragsermittlung maßgebliche (sanierungsbedingte) Werterhöhungsbetrag steht in Bezug zur Fläche (z. B. 50 Euro pro einen Quadratmeter Grundstücksfläche). Das bedeutet: Je größer ein Grundstück ist, desto höher fällt der Ausgleichsbetrag aus.
Entsprechend der Bebauungsdichte auf Ihrem Grundstück (ausgedrückt in der Geschossflächenzahl – GFZ) wird die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung angepasst. Die Anpassung erfolgt mit festgelegten GFZ-Umrechnungskoeffizienten.
Nein, die vom Gutachterausschuss für das Sanierungsgebiet Turmstraße abgeleiteten besonderen Bodenrichtwerte sind für die Wohn- als auch die Gewerbenutzung identisch.
Ja, bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags prüft das bezirkliche Stadtentwicklungsamt, ob grundstücksspezifische Eigenschaften vorliegen, die in der Wertermittlung zu berücksichtigen sind. Das könnten zum Beispiel das Vorhandensein von unbebaubaren Flächen (z. B. Steilhang), die Lage an lärmintensiven Verkehrstrassen oder vorhandene Baulasten, Wegerechte o. ä. sein. Beeinträchtigungen führen zu Abschlägen, Lagevorteile zu Zuschlägen beim Bodenwert.
Im Grundsatz: Nein. Der Ausgleichsbetrag bezieht sich auf den Bodenwert des Grundstücks, also der Wert von Grund und Boden ohne die darauf stehende Bebauung. Der bauliche Zustand oder private Baumaßnahmen an Gebäuden sind in der Lage, den Verkehrswert eines einzelnen Grundstücks zu erhöhen, sie vermögen es jedoch nicht, den Bodenwert eines ganzen Gebietes zu steigern. Maßgeblich ist, wie stark der Bodenwert des Grundstücks und seine Umgebung durch die sanierungsbedingte Entwicklung gestiegen ist.
Zulässige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der Bausubstanz werden im Sanierungsgebiet auf Antrag steuerlich begünstigt (nach § 7 EStG).
Nur ausnahmsweise können private Investitionen zu einer Bodenwerterhöhung beitragen. Dies kann der Fall sein, wenn der/die Eigentümer:in Maßnahmen zur Verbesserung der Bebaubarkeit, Nutzungsqualität oder Infrastruktur auf dem Grundstück vorgenommen hat. Die Maßnahmen müssen auf rechtlich zulässige Weise und auf eigene Kosten erfolgt sein. Das könnten zum Beispiel die eigenfinanzierte Erschließung des Grundstücks mit Versorgungsleitungen oder die Errichtung bzw. Modernisierung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sein. Eigentümerbewirkte Bodenwerterhöhungen sind nach § 155 Absatz 1 Nr. 2 BauGB als Anrechnungstatbestände zu berücksichtigen. Sie mindern den Ausgleichsbetrag.
Auch wenn im Rahmen der Sanierung einzelne Maßnahmen am Gebäude durch öffentliche Mittel unterstützt wurden, zum Beispiel eine Fassadengestaltung, eine Brandwandbegrünung oder eine denkmalgerechte Instandsetzung, hat das in der Regel keinen Einfluss auf den Bodenwert und damit auf die Höhe des Ausgleichsbetrags. Dabei ist es unerheblich, aus welchen öffentlichen Förderprogramm die Maßnahme finanziert wurde.
Sollte es sich dabei jedoch um Ordnungsmaßnahmen handeln, kommt eine Anrechnung der Kosten auf den Ausgleichsbetrag in Frage (vgl. 2.17).
Ja, sofern Ordnungsmaßnahmenverträge mit dem Bezirksamt abgeschlossen und dabei die Übertragung von Maßnahmen auf den/die Eigentümer:in und die Kostentragung geregelt wurden. Zu den Ordnungsmaßnahmen können insbesondere der sanierungsbedingte Abriss von Nebengebäuden, Begrünungs- und Entsieglungsmaßnahmen oder Beihilfen für Umzüge von Bewohner:innen oder die Verlagerungen von Betrieben gehören. Eine nachträgliche Geltendmachung von Kosten ohne Vorliegen eines Ordnungsmaßnahmenvertrages ist ausgeschlossen.
Die Zahlung des Ausgleichsbetrags wird fällig, sobald Sie einen entsprechenden Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin erhalten haben. Der Bescheid kommt jedoch nicht ohne „Vorwarnung“. Vor der Zustellung wird das Bezirksamt Ihnen den beabsichtigten Erlass des Bescheids schriftlich ankündigen. Sie haben dann die Gelegenheit, sich die Methodik und die Ergebnisse der Ausgleichsbetragserhebung erläutern zu lassen oder Einwände vorzubringen (Anhörung).
Nach Zustellung des Ausgleichsbetragsbescheids beträgt die gesetzliche Zahlungsfrist einen Monat. Innerhalb dieser Frist muss der gesamte Betrag beglichen werden. Im Rahmen der Anhörung können Sie mit dem Bezirksamt Mitte von Berlin ggf. eine Ratenzahlung vereinbaren (vgl. 2.20).
Ja, auf Antrag ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ratenzahlung möglich. Im Rahmen der Anhörung kann das Bezirksamt den Ausgleichsbetrag in ein Tilgungsdarlehen umwandeln, wenn eine sofortige Zahlung aus eigenen oder fremden Mitteln wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag mit Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Auch bei einer vorzeitigen Ablöse ist eine individuelle Ratenvereinbarung mit dem Bezirksamt möglich (vgl. 3.7).
Beim Verkauf einer Immobilie geht die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrages auf den neuen Eigentümer/die neue Eigentümerin über, sofern die Umschreibung im Grundbuch vor der Aufhebung des Sanierungsgebiets erfolgt. Zahlungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungsmaßnahme als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen ist.
Sofern der Kaufvertrag während der Festlegung des Sanierungsgebiets abgeschlossen wird, ist eine Kaufpreisprüfung nach § 144 BauGB erforderlich.
Der/Die Käufer:in einer Immobilie wird in der Regel von der/dem Notar:in darauf hingewiesen, dass sich der Kaufgegenstand in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet und die Regelungen des Sanierungsrechts gelten, inklusive der Zahlungspflicht für den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. Wenn Käufer:in und Verkäufer:in die Unsicherheit über die Höhe des Ausgleichsbetrages beseitigen wollen, kann der Ausgleichsbetrag bereits vorzeitig, also vor Abschluss der Sanierung und vor dem Immobilienverkauf abgelöst werden (vgl. 3. Vorzeitige Ablöse)
Nein, der Ausgleichsbetrag ist eine einmalige Abgabe nach § 154 BauGB und zählt nicht zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks. Der Ausgleichsbetrag ist also kein Bestandteil der umlegbaren Betriebskosten. Eigentümer:innen müssen den Betrag selbst tragen – unabhängig davon, ob sie das Grundstück selbst bewohnen oder vermieten.
Ja, der Ausgleichsbetrag kann als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Grundstücks angesetzt werden, wenn das Grundstück dadurch aufgewertet wird, z. B. durch den Bau von neuen Erschließungsanlagen. Alternativ kann der Ausgleichsbetrag auch als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Grundstück vermietet oder betrieblich genutzt wird. Die steuerliche Behandlung kann im Einzelfall komplex sein und sollte mit einem/einer Steuerberater:in besprochen oder direkt beim zuständigen Finanzamt überprüft werden. Das Bezirksamt stellt dem zahlungspflichtigen Eigentümer/der zahlungspflichtigen Eigentümerin eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
Statt auf den Bescheid nach Abschluss der Sanierung zu warten, können Eigentümer:innen den Ausgleichsbetrag vorzeitig ablösen. Dazu wird eine Ablösevereinbarung mit dem Bezirksamt abgeschlossen.
Die vorzeitige Ablöse hat zahlreiche Vorteile gegenüber der späteren Bescheidung des Ausgleichsbetrags.
- Pionierabschlag: Nur bei der vorzeitigen Ablöse kann ein Pionierabschlag auf den Ausgleichsbetrag gewährt werden.
- Flexible Zahlungsmöglichkeiten: In der Ablösevereinbarung können Zeitpunkt, Zahlungstermin und Ratenzahlungen vereinbart werden.
- Ablösebetrag steuerlich geltend machend: absetzbar als Teil der Anschaffungs-
- und Herstellungskosten oder als Betriebsausgabe/Werbungskosten
- Klarheit für die Finanzierung oder den Verkauf Ihrer Immobilie: keine Unsicherheit mehr über die spätere Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichsbetragszahlung
- Wegfall der Kaufpreisprüfung: Nach der Zahlung des Ausgleichsbetrags ist die Höhe des Kaufpreises kein Prüfkriterium mehr für die sanierungsrechtlichen Genehmigung einer Grundstücksveräußerung.
- Berücksichtigung von Ordnungsmaßnahmen: Der Betrag kann mit zuvor vertraglich vereinbarten Ordnungsmaßnahmen auf dem eigenen Grundstück verrechnet werden (z. B. Hofkellerabriss, Entsiegelung).
Voraussetzung für die vorzeitige Ablöse ist, dass das Grundstück keinen erheblichen baulichen oder rechtlichen Sanierungsbedarf mehr aufweist – sprich, die Sanierungsziele müssen auf dem Grundstück erfüllt sein.
Der Ablösebetrag der vorzeitigen Ablöse wird genauso berechnet wie der Ausgleichsbetrag des späteren Bescheides. Grundlage ist das Regelwerk der AV Ausgleichsbeträge. Beitragsmindernd wirkt sich beim Ablösebetrag insbesondere der eingeräumte Pionierabschlag aus.
Die Berechnungsmethode von Ablöse- und Ausgleichsbetrag ist grundsätzlich gleich. Die Höhe des späteren Ausgleichsbetrags ist spekulativ, da sie neben der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung auch von der Höhe des sanierungsunbeeinflussten Bodenrichtwert (Anfangswerts) abhängt. Sollte der Bodenrichtwert (als Anfangswert) in den nächsten Jahren stagnieren oder steigen, profitieren Sie von der vorzeitigen Ablöse. Die Bilanz könnte sich ändern, wenn der Bodenrichtwert - aus konjunkturellen Gründen - wesentlich sinkt. In jeden Fall entfällt beim Ausgleichsbetrag die beim Ablösebetrag beitragsmindernde gewährte Pionierabschlag (Rabatt).
Ja, Eigentümer:innen in einem Sanierungsgebiet haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrags zu verlangen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen und die Sanierungsziele auf dem Grundstück bzw. grundstücksübergreifende Sanierungsziele erfüllt sind. Wenn Sie Interesse an der vorzeitigen Ablöse haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu Frau Postler (Stadtentwicklungsamt) oder der Prozesssteuerung KoSP GmbH auf.
Ja, im Rahmen der Ablösevereinbarung kann individuell eine Ratenzahlung mit dem Bezirksamt Mitte von Berlin vereinbart werden. (vgl. 2.20)
Nein, mit der Ablöse erlischt nur die Pflicht des Eigentümers/der Eigentümerin zur (späteren) Zahlung des Ausgleichsbetrages. Auch nach der Ablöse verbleibt das Grundstück im Sanierungsgebiet und unterliegt den besonderen Antrags- und Genehmigungspflichten der §§ 144, 145 BauGB. Allerdings entfällt nach dem Abschluss der Vereinbarung und nach der Zahlung des Ablösebetrags die Kaufpreisprüfung für das Grundstück. Unabhängig von der Ablöse kann der/die Eigentümer:in jedoch beim Bezirksamt eine vorzeitige Entlassung des Grundstücks aus der Sanierung nach § 163 BauGB beantragen.
Nein, der Sanierungsvermerk bleibt bestehen, bis die Sanierungsverordnung ganz oder teilweise aufgehoben wird oder das Grundstück vorzeitig aus der Sanierung entlassen wird. Danach wird das Stadtentwicklungsamt das Grundbuchamt über die Löschung informieren. Eigentümer:innen müssen hierfür nichts veranlassen und tragen keine Kosten.
Ja, die Ablösung von einzelnen Teileigentumseinheiten ist möglich. Zunächst wird der Ablösebetrag für das gesamte Grundstück berechnet und dann auf die Eigentumsanteile aufgeteilt. Wenn einzelne Eigentümer:innen eine Ablösevereinbarung abschließen, gilt diese immer nur für ihren Anteil. Die nicht ablösenden, übrigen Teileigentümer:innen erhalten später einen Bescheid über den Ausgleichsbetrag.
Das Bezirksamt informiert Eigentümer:innen in der Regel vor der Beendigung des Sanierungsgebietes (Aufhebung der Rechtsverordnung) über die Möglichkeit der Ablöse. Unabhängig davon kann jede:r Eigentümer:in in Kontakt mit Frau Postler (Stadtentwicklungsamt) oder der Prozesssteuerung KoSP GmbH treten, um eine Prüfung oder Beratung zu veranlassen.
Durch die Ablöse können Verwaltung und Eigentümer:innen frühzeitig Klarheit schaffen und das Verfahren deutlich vereinfachen. Der später zu erwartende Bescheid wird in diesem Fall durch eine schriftliche Vereinbarung ersetzt. Das Bezirksamt erhält durch die Ablösebeträge schnell verfügbare Mittel, die direkt wieder in Sanierungsmaßnahme investiert werden können. Für beide Seiten ergeben sich dadurch zahlreiche Vorteile.
Wenn Sie Interesse an der vorzeitigen Ablöse oder Rückfragen haben, stehen Ihnen das Bezirksamt Mitte von Berlin und das mit der Prozesssteuerung beauftragte Büro KoSP GmbH gerne zu Verfügung:
- per Mail unter annett.postler@ba-mitte.berlin.de und turmstrasse@kosp-berlin.de,
- persönlich in der Sprechstunde im Stadtteilladen Moabit (Krefelder Str. 1A, 10555 Berlin) immer donnerstags von 16 bis 18 Uhr oder
- telefonisch unter (030) 9018 45 436 (Frau Postler, Bezirksamt Mitte) und (030) 3300 28 48 (Frau Kind, KoSP GmbH).